Umweltstrafrecht

Umweltstrafrecht
Ụm|welt|straf|recht, das:
Gesamtheit der strafrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen.

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Umweltstrafrecht,
 
die strafrechtlichen Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen. Das 18. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 28. 3. 1980 hat die zentralen Strafvorschriften zum Schutz der Umwelt, die vorher in verwaltungsrechtlichen Spezialgesetzen enthalten waren, in modernisierter und erweiterter Form in das StGB übernommen (ursprünglich 28., jetzt 29. Abschnitt, §§ 324-330 d). Mit der Absicht, eine wirksamere Bekämpfung umweltschädlicher und umweltgefährlicher Handlungen zu erreichen, wurde das 31. Strafrechtsänderungsgesetz (2. Gesetze zur Bekämpfung der Umweltkriminalität) vom 27. 6. 1994 erlassen. Geschütztes Rechtsgut ist die Umwelt (Wasser, Luft, Boden, Pflanzen- und Tierwelt), soweit sie die Funktion hat, den Menschen und den folgenden Generationen die Lebensgrundlage zu erhalten. Im Einzelnen werden bestraft: Gewässerverunreinigung (§ 324), Bodenverunreinigung (§ 324 a), Luftverunreinigung (§ 325), Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nicht ionisierenden Strahlen (§ 325 a), unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326), unerlaubtes Betreiben von Anlagen (§ 327), unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen u. a. gefährlichen Stoffen und Gütern (§ 328), Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete (§ 329), besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat (§ 330) und schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften (§ 330 a). Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei tätiger Reue regelt § 330 b StGB. In zahlreichen Spezialgesetzen sind weitere dem Umweltschutz dienende Strafvorschriften enthalten.
 
Die Hoffnungen auf einen verstärkten Umweltschutz durch das U. haben sich bislang nicht erfüllt. Da die strafrechtlichen Regelungen überwiegend so konzipiert sind, dass sie in Abhängigkeit von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen und Verboten stehen, wird eine Bestrafung vielfach verhindert. Rechtsmissbräuchliches Verhalten (z. B. aufgrund einer durch Bestechung erwirkten Genehmigung) steht jedoch seit In-Kraft-Treten des 31. Strafrechtsänderungsgesetz dem Handeln ohne Genehmigung gleich (§ 330 d Nummer 5 StGB). Die Ermittlung der Verantwortlichen ist häufig v. a. bei der Verfolgung starker industriell erzeugter Umweltverschmutzung durch großen Verfahrensaufwand erschwert.
 
Ähnliche Regelungen enthalten die §§ 180-183 b des österreichischen StGB. Deren Erheblichkeitsschwelle ist zudem sehr hoch, beim Lärm z. B. »eine nachhaltige und schwere Beeinträchtigung des körperlichen Befindens vieler Menschen«. Tätige Reue gemäß § 183 b führt zwingend zur Straflosigkeit. - In der Schweiz ist die Materie in mehreren Spezialgesetzen geregelt (Umweltschutzgesetz vom 7. 10. 1983, Art. 60 ff.; Gewässerschutzgesetz vom 24. 1. 1991, Art. 37 ff.; Atomgesetz vom 23. 12. 1959, Art. 29 ff.; Giftgesetz vom 21. 3. 1969, Art. 32 ff.; vereinzelt auch im StGB).
 
 
K. Tiedemann: Die Neuordnung des U. (1980);
 
Umweltschutz u. U., hg. v. H.-D. Schwind u. a. (1986);
 H. Franzheim: U. (1991);
 M. Kloepfer u. H.-P. Vierhaus: U. (1995).

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Ụm|welt|straf|recht, das: strafrechtliche Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen.

Universal-Lexikon. 2012.

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